Jobcenter-Info 3/2014
Neuregelung der Zuweisung von Personal zu gemeinsamen Einrichtungen
Durch das 8. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 28.07.2014 wird die Zuweisung von Personal an die gemeinsamen Einrichtungen nach §§ 44 b ff. SGB II mit Wirkung zum 01. Januar 2015 neu geregelt.
Nach den derzeitigen Regelungen wurden Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2010 in den Arbeitsgemeinschaften Aufgaben der Grundsicherung erfüllt haben, kraft Gesetz mit Wirkung zum 01. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen.
Mit der Neuregelung wird die Zuweisung für alle Beschäftigten vereinheitlicht und als individuelle Zuweisung ausgestaltet. Die Zuweisung erfolgt nunmehr nicht nach Gesetz, sondern nach den jeweiligen beamten- und tarifrechtlichen Regelungen.
Neu in der gesetzlichen Regelung ist, dass die Zuweisung auf Dauer erfolgen kann und auch ohne Zustimmung der Beschäftigten zulässig ist, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern. Bereits in dem Anhörungsverfahren zum Gesetz haben komba gewerkschaft und dbb diese Regelung sehr kritisch gesehen.
Dennoch bleibt es bei der bisherigen Regelung nach § 44 g Abs. 5 SGB II, wonach die Zuweisung auf Verlangen der Beamtin/des Beamten bzw. der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit beendet werden kann. Wann ein dringendes dienstliches Interesse im Sinne der Neuregelung vorliegt, kann aus der Gesetzesbegründung entnommen werden. Danach kann dieses dringende dienstliche Interesse bestehen, wenn Dienstposten einer gemeinsamen Einrichtung nicht besetzt werden können, obwohl entsprechendes Fachpersonal bei den Trägern der Grundsicherung im Überhang vorhanden ist. Auch bei einem reibungslosen Übergang von der gesetzlichen Zuweisung auf die individuelle Zuweisung im Einzelfall kann ein dringendes dienstliches Interesse bestehen, so dass dadurch die fehlende Zustimmung ersetzt werden kann.
Es wird nun der Einzelfall zeigen, welche Auswirkungen diese Neuregelung in der Praxis haben wird. Die komba gewerkschaft unterstützt und vertritt ihre Mitglieder in diesen Fällen.
Köln, den 20.08.2014
V.i.S.d.P.: Eckhard Schwill, Justiziar der komba gewerkschaft nrw, Norbertstraße 3, 50670 Köln
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