06.02.2015 / komba gewerkschaft nrw

Schwerbehinderten-Info 2/2015

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Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie in Folge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder erhalten können. Dass diese Gleichstellung bedeutsame arbeitsrechtliche Wirkungen haben kann, zeigt die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.08.2014 – B 11 AL 5/14 R –.

Die Klägerin war seit 2002 als Justizfachangestellte im mittleren Dienst in Vollzeit beschäftigt. Bei ihr wurde ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Im Juli 2009 bewarb sie sich für die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin im gehobenen Dienst. Die Finanzbehörde stellte nach dem Gespräch eine Einstellung in Aussicht, lehnte diese aber nach ärztlicher Untersuchung ab, weil die Klägerin für die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung besitze.

Zur Begründung ihres Antrags auf Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit vom September 2010 führte die Klägerin aus, sie benötige die Gleichstellung, um die Stelle als Beamtin auf Widerruf bei der Finanzbehörde erlangen zu können. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Eine Gleichstellung sei nicht möglich, da die Klägerin einen sicheren Arbeitsplatz habe und die Gleichstellung nicht den beruflichen Aufstieg fördern solle. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Auf die Berufung hat das Landessozialgericht die Bundesagentur verpflichtet, die Klägerin mit einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen. Dies sei erforderlich, damit sie den angestrebten Arbeitsplatz erlangen könne.

Das Bundessozialgericht hat die Revision der Bundesagentur zurückgewiesen. Die Bundesagentur bleibt also zur Gleichstellung der Klägerin verpflichtet. Die Klägerin bedarf der Gleichstellung, um den konkret angestrebten neuen Arbeitsplatz erlangen zu können. Sie besitzt auch die gesundheitliche Eignung für diese Tätigkeit, da sie schon zuvor eine Bürotätigkeit in Vollzeit verrichtet hat. Auch der Ursachenzusammenhang zwischen der Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung besteht. Dieser ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung den von ihm angestrebten Arbeitsplatz nicht erlangen kann. Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin die spezifischen gesundheitlichen Anforderungen für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis ohne Gleichstellung nicht erfüllt. Nach Gleichstellung dürfte sie den gewünschten Arbeitsplatz erlangen können, weil für schwerbehinderte und gleichgestellte Personen weniger strenge gesundheitliche Einstellungsanforderungen gelten.

Köln, den 06.02.2015
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin der komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln

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